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   BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14   

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https://dejure.org/2015,26344
BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14 (https://dejure.org/2015,26344)
BAG, Entscheidung vom 08.07.2015 - 4 AZR 111/14 (https://dejure.org/2015,26344)
BAG, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 (https://dejure.org/2015,26344)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 77 Abs 3 BetrVG, § 87 Abs 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 613a Abs 1 BGB
    Eingruppierung einer Akquisiteurin - Vergütungsordnung durch Gesamtbetriebsvereinbarung

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § ... 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 256 Abs. 2 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 613a Abs. 1 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 77 Abs. 3 BetrVG, § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung einer als Akquisiteurin tätigen Kauffrau für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstuktur und Entlohnungsgrundsätze"

  • bag-urteil.com

    Eingruppierung einer Akquisiteurin

  • rewis.io

    Eingruppierung einer Akquisiteurin - Vergütungsordnung durch Gesamtbetriebsvereinbarung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung einer als Akquisiteurin tätigen Kauffrau für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstuktur und Entlohnungsgrundsätze"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 18.02.2015 - 4 AZR 778/13

    Eingruppierung eines sog. Feldinstandhalters

    Auszug aus BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14
    Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits entschieden (ausf. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 40 ff. mwN) .

    Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht neben der Geltung oder Anwendbarkeit der GBV und der vorgelegten Gehaltsstruktur der "A-L" ab dem 1. Juli 2007 und dem 1. Juli 2010, bei der ggf. § 77 Abs. 3 BetrVG zu prüfen sein wird (vgl. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 24 ff.) , insbesondere Folgendes zu beachten haben:.

    Es handelt sich aber um einen allgemein anerkannten Grundsatz des Eingruppierungsrechts, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann (für die vorliegende GBV: BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 34 mwN) .

    Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Bewertung gelangen, es liegen mehrere Teiltätigkeiten vor, sind diese anhand der Maßstäbe, die der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2015 zur vorliegenden GBV bereits dargelegt hat (- 4 AZR 778/13 - Rn. 44 mwN) , zu überprüfen und die maßgebende Gehaltsgruppe zu ermitteln.

    a) Durch Nr. 3 Satz 5 GBV wird dem Arbeitgeber in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien eingeräumt (ausf. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 47   ff. mwN) .

    Mangels anderer Anhaltspunkte kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass im Durchschnitt ein Entgeltanspruch in der Höhe des "Mittelwerts" bestehen soll (dazu im Einzelnen BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 51 mwN) .

  • BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07

    Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung

    Auszug aus BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14
    Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, zu denen auch die Eingruppierungsregelungen der GBV zu zählen sind (zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1) , wäre für die Zeit vor Abschluss des HTV ALNS nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.

    BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 34/10 - Rn. 18 ff. mwN; 2 8. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, aaO; 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a, b der Gründe, BAGE 69, 134) .

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 275/10

    Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs

    Auszug aus BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14
    Zwar erfolgt die Eingruppierung nach Nr. 3 Satz 1 GBV (zu den Maßstäben der Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 16 mwN) lediglich "anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktion und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeispielen" und es fehlt an einer ausdrücklichen Bestimmung, wonach eine überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend sein soll.
  • BAG, 27.01.2004 - 1 ABR 5/03

    Feststellungsinteresse im Beschlussverfahren

    Auszug aus BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14
    Der Klägerin steht kein einfacherer Weg zur Verfügung, um die Feststellung des maßgebenden und zwischen den Parteien streitigen "bisherigen Entgelts" zu erreichen (vgl. BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 5/03 - zu B III der Gründe mwN, BAGE 109, 227) und damit auch für die Zukunft zu klären.
  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14
    BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 34/10 - Rn. 18 ff. mwN; 2 8. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, aaO; 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a, b der Gründe, BAGE 69, 134) .
  • BAG, 03.07.2013 - 4 AZR 138/12

    Betriebsübergang - Ablösung tariflicher Regelungen - Überleitungsregelungen des

    Auszug aus BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14
    als sog. Elementenfeststellungsklage (sh. nur   BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165 ) , jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 138/12 - Rn. 14 mwN) , zulässig.
  • BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 261/08

    Nachbindung an einen Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14
    als sog. Elementenfeststellungsklage (sh. nur   BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165 ) , jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 138/12 - Rn. 14 mwN) , zulässig.
  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 784/07

    Vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags

    Auszug aus BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14
    als sog. Elementenfeststellungsklage (sh. nur   BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165 ) , jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 138/12 - Rn. 14 mwN) , zulässig.
  • BAG, 17.05.2011 - 1 AZR 797/09

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze

    Auszug aus BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14
    Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, zu denen auch die Eingruppierungsregelungen der GBV zu zählen sind (zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1) , wäre für die Zeit vor Abschluss des HTV ALNS nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.
  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 111/14
    Eine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der E GmbH geschlossenen GBV namentlich bei der jetzigen Beklagten kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 102, 356) .
  • BAG, 13.03.2012 - 1 AZR 659/10

    Betriebsrat - Tarifvorbehalt - Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch

  • BAG, 18.10.2011 - 1 ABR 34/10

    Betriebsrat - Tarifvorbehalt - Betriebliche Lohngestaltung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 23 Sa 977/13

    Eingruppierung nach unternehmenseigenem Regelwerk

  • BAG, 18.11.2015 - 4 AZR 534/13

    Eingruppierung eines Bauleiters

    Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits mehrfach entschieden (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 19; 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 40 ff. mwN) .

    Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist bereits weder ersichtlich, auf welcher Grundlage die GBV für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend sein soll, noch kann beurteilt werden, ob die vom Kläger vorgelegten Gehaltsbänder für den streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung finden (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 25 ff.; 18. Februar 2015 - 4 AZR 780/13 - bzw. - 4 AZR 778/13 - Rn. 23 ff.) .

    BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 26 f. mwN) .

    b) Eine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der E GmbH abgeschlossenen GBV bei der jetzigen Beklagten käme überdies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN) .

    Andernfalls wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN) .

    Jedoch handelt sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz des Eingruppierungsrechts, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann (sh. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 33 mwN) .

    Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Arbeitgeber durch Nr. 3 Satz 5 GBV in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien eingeräumt wird (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 36 mwN) .

    Mangels anderer Anhaltspunkte kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass im Durchschnitt ein Entgeltanspruch in der Höhe des "Mittelwerts" bestehen soll (sh. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 37 mwN) .

    Macht er jedoch - wie der Kläger - einen höheren Wert als den Mittelwert geltend (94,52 vH des Maximalbetrags), ist er hierfür primär darlegungsbelastet, wobei hinsichtlich der in Nr. 3 Satz 5 GBV genannten Kriterien der "Marktbedingungen" und des "Leistungsniveau[s]" bei dem wechselseitigen Vortrag die für diese Kriterien erforderlichen Tatsachenkenntnisse des Arbeitgebers zu beachten sind (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 38) .

    Jedenfalls kann allein die von der Beklagten angeführte "Verweildauer" in einer Gehaltsgruppe aufgrund der verschiedenen in Nr. 3 GBV benannten Kriterien eine ermessensfehlerfreie Leistungsbestimmung nicht begründen (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 38) .

  • BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 916/13

    Eingruppierung einer Bauleiterin

    BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 26 f. mwN) .

    Eine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der E-Plus Mobilfunk GmbH geschlossenen GBV bei der jetzigen Beklagten käme überdies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN) .

    Andernfalls wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB   von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN) .

    Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits mehrfach entschieden (ausf. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 40 ff. mwN; 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 19) .

    a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Arbeitgeber durch Nr. 3 Satz 5 GBV in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien eingeräumt wird (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 36 mwN) und ein Arbeitnehmer regelmäßig ohne weitere Darlegung den "Mittelwert" beanspruchen kann (dazu im Einzelnen BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 51 mwN) .

  • BAG, 27.01.2016 - 4 AZR 917/13

    Eingruppierung eines Bauleiters

    Nach dessen Feststellungen ist bereits weder ersichtlich, auf welcher Grundlage die GBV für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis maßgebend sein soll, noch kann beurteilt werden, aufgrund welcher Grundlage der Kläger ein "Durchschnittsentgelt" der Gehaltsgruppe F oder hilfsweise der Gehaltsgruppe E GBV beanspruchen kann (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 25 ff.; 18. Februar 2015 - 4 AZR 780/13 - bzw. - 4 AZR 778/13 - Rn. 23 ff.) .

    BetrVG ggf. dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung bestand (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 26   f. mwN) .

    Eine kollektivrechtliche Weitergeltung der vormals von der E-Plus Mobilfunk GmbH geschlossenen GBV bei der jetzigen Beklagten käme überdies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29   mwN) .

    Andernfalls wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29 mwN) .

    Das hat der Senat für die vorliegende GBV bereits mehrfach entschieden (ausf. BAG 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - Rn. 40 ff. mwN; 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 19) .

  • BAG, 13.05.2020 - 4 ABR 29/19

    Zustimmungsersetzung - Umgruppierung - Zuordnung zu Gehalts- und Lohngruppen

    Jedoch handelt es sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz des Eingruppierungsrechts, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 33 mwN) .
  • LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18

    Fortgeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung nach Ausscheiden des Unternehmens

    aaa) Soweit Betriebsteile übernommen wurden, gelten die dort bisher geltenden Betriebsvereinbarungen weiter, sofern der Betriebsteil nicht in eine bestehende Organisation eingegliedert, sondern als eigenständiger Betrieb fortgeführt wird (vgl. BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - Rn. 57, juris; für die Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen: BAG v. 27.01.2016 - 4 AZR 916/13 - Rn. 14, juris; BAG v. 08.07.2015 - 4 AZR 111/14 - juris).
  • LAG Hamm, 30.05.2018 - 6 Sa 55/18

    Zulässigkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung durch den Erwerber eines

    Im anderen Fall wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der Betriebsvereinbarung in das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen (BAG 08.07.2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 29; 13.03.2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 17).
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